Statuten des Vereins Igelpflegestation Hittnau
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Igelpflege Station Hittnau» besteht ein Verein mit nichtwirtschaftlichem Zweck im Sinne von Art. 60ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
II. Ziel und Zweck
Art. 3
Der Verein verfolgt seinen Zweck durch folgende Tätigkeiten:
a) Aufnahme und Pflege von verletzten und kranken Igeln
b) Vermittlung von Informationen zum richtigen Umgang mit Igeln
c) Förderung von naturnahen Gärten und Wildtierrefugien
d) Aufklärungsarbeit in Schulen, Behörden und interessierten Organisationen
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Art. 5
Aufnahmegesuche für eine Mitgliedschaft sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden.
Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
IV. Organe
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
Die Hauptversammlung
Art. 8
Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
Zugelassen zur Hauptversammlung sind nur Mitglieder.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich oder via E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zehn Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 9
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, oder auf
Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge
d) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
e) Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
Art. 11
Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Der Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand von
selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Das Führen der Geschäfte und Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks sowie das
Delegieren dieser Aufgabe an Dritte.
b) Die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen
Hauptversammlungen.
c) Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
d) Das Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen.
Art. 14
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem
Präsidenten.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
V. Das Vereinsvermögen
Art. 15
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen und aus den freiwilligen Beiträgen von Gönnern.
Art. 16
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die
persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist
ausgeschlossen.
VI. Statutenänderung und Auflösung
Art. 17
Für eine Statutenänderung ist eine Mehrheit des Vorstandes notwendig.
Art. 18
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist Ausgeschlossen.
Der Vorstand ist mit den obigen Bestimmungen einverstanden. Er wird hinsichtlich der nächsten Vereinsversammlung die entsprechende Ergänzung und Anpassung der Statuten in die Wege leiten.
Bis dahin wird sich der Verein bei allen seinen Beschlüssen an diese ergänzenden und angepassten Bestimmungen halten.